TPO VERBOT ab 01.09.2025

Die EU-Verordnung (EU) 2024/197 bringt eine bedeutende Änderung für alle, die mit UV-Gelen und Gel-Lacken arbeiten: Der Inhaltsstoff TPO (Trimethylbenzoyl Diphenylphosphinoxid) wird ab dem 1. September 2025 verboten. Das bedeutet, dass Produkte mit TPO nicht mehr verkauft werden dürfen! Du kannst vorhandene Bestände nach dem Termin zwar noch aufbrauchen*, solltest das aber nicht unnötig herausziehen, dich also kurz vor Fristablauf nicht nochmal eindecken.

Doch was bedeutet das konkret für dich? Welche Produkte sind betroffen? Und wie kannst du dich optimal vorbereiten?

👉 Wir haben die wichtigsten Informationen für dich zusammengefasst!

Was ist TPO und warum wird es verboten?

TPO ist ein Photoinitiator, der in vielen UV-Gelen enthalten ist und für die schnelle und tiefe Aushärtung des Materials sorgt. Aufgrund neuer regulatorischer Einstufungen als fortpflanzungsgefährdend (Kategorie 1B) wurde entschieden, TPO aus allen Kosmetikprodukten zu verbannen.

➡️ Ab dem 1. September 2025 müssen alle Produkte mit TPO aus dem Sortiment genommen werden.

Wie erkennst du, ob deine Produkte TPO enthalten?

Die Angabe findest du entweder:

 Auf dem Etikett oder der Verpackung des Produkts

 Auf der Website deines Lieferanten

 Durch direkte Nachfrage beim Hersteller oder Lieferanten

Falls dein Lieferant noch keine klare Aussage trifft, solltest du ihn direkt fragen: Welche Alternativen gibt es? Gibt es bereits TPO-freie Produkte?

Warum ist es wichtig, JETZT zu handeln?

Auch wenn einige Hersteller behaupten, „Wir ersetzen einfach TPO durch einen anderen Photoinitiator“, ist die Realität oft komplizierter.

⚠️ Jede Rezepturänderung kann Einfluss auf die Verarbeitung, Aushärtung und Haltbarkeit des Produkts haben.

💡 Mindestens zwei Monate Testzeit sind notwendig, um sicherzustellen, dass du damit klarkommst, dein neues Material zuverlässig hält und deine Kundinnen zufrieden sind.

Deshalb ist es jetzt an der Zeit, verschiedene Alternativen zu testen und dein Sortiment rechtzeitig umzustellen!

Unsere Lösung: TPO-freie Produkte von Anfang an

Falls du mit unseren Produkten noch nicht arbeitest, hast du jetzt die perfekte Gelegenheit!

 Unsere Modellage UV-Gele sind bereits TPO-frei – ohne Kompromisse in der Qualität - manche Gloss+Go, French Gele und Gelac enthalten noch TPO (nähere Infos dazu im Glossar - Infos auf den jeweiligen Produktseiten folgen)

✅ Wir setzen auf eine hochwertige Kombination alternativer Photoinitiatoren, die für eine schnelle, stabile und vergilbungsfreie Aushärtung sorgen

✅ Kein Umstellungsstress – unsere Produkte bieten die gewohnte Verarbeitungsqualität

Mit uns bist du also schon jetzt auf der sicheren Seite!

So bereitest du dich optimal vor:

 Überprüfe deine aktuellen Produkte und kläre ab, ob sie TPO (Trimethylbenzoyl Diphenylphosphinoxid) enthalten

 Teste jetzt schon TPO-freie Alternativen, um genügend Zeit für die Umstellung zu haben

 Plane deine Lagerbestände so, dass du keine TPO-haltigen Produkte mehr nachbestellst

 Informiere dein Team, um frühzeitig auf mögliche Verarbeitungsänderungen vorbereitet zu sein

Wir helfen dir gerne bei der Umstellung! Falls du Fragen hast oder eine individuelle Beratung wünschst, melde dich einfach bei uns. 😊

Zum Thema "Restbestände aufbrauchen" und die Definition des Begriffs “Inverkehrbringen” im Kontext der EU-Kosmetikverordnung und ob die Anwendung eines Produkts mit verbotenen Inhaltsstoffen im Rahmen einer Dienstleistung als solches gilt.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-Kosmetikverordnung) bezeichnet “Inverkehrbringen” die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt. Die “Bereitstellung auf dem Markt” wiederum ist definiert als jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. 

Diese Definition legt nahe, dass das “Inverkehrbringen” den Moment betrifft, in dem ein Produkt erstmals auf dem Markt bereitgestellt wird, beispielsweise durch Verkauf oder Vertrieb. Die Anwendung eines bereits in Verkehr gebrachten Produkts im Rahmen einer Dienstleistung, wie sie in einem Nagelstudio erfolgt, fällt demnach nicht unter diese Definition. Ich persönlich habe vor sehr vielen Jahren jedoch die Erfahrung gemacht, dass unsere damals für Langenfeld zuständige, Behörde genau das ganz anders interpretiert hat (damals ging es um Hydrochinon in Nagelklebern).

Daher ist zu beachten, dass die Verwendung von Produkten mit verbotenen Inhaltsstoffen nach dem Verkaufsverbot sowohl rechtliche als auch gesundheitliche Risiken mit sich bringen kann. Es ist daher ratsam, rechtzeitig auf Produkte umzusteigen, die den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, um deine eigene Sicherheit und die deiner Kundschaft zu gewährleisten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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